FAQ Hundesteuer Berlin
Wer muss Hundesteuer bezahlen?
Nach dem Berliner Hundesteuergesetz muss Hundesteuer zahlen, wer zu Zwecken der privaten Lebensführung einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.
Wo und wann muss ich den Hund steuerlich anmelden?
Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden. Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. Halterin zuständigen Wohnsitzfinanzamtes, das nach der Anmeldung auch die Hundesteuermarke ausgibt. Bei erstmaliger Anmeldung entfällt die Angabe einer Steuernummer, da diese erst durch das Finanzamt vergeben wird. Eine Übersendung der Hundesteuermarke sieht das Berliner Hundesteuergesetz nicht vor. Gegen Übersendung eines frankierten Rückumschlages wird das zuständige Finanzamt die gültige Hundesteuermarke zusenden. Den Vordruck steuerliche Anmeldung eines finden Sie hier . Die ausgefüllte und unterschriebene steuerliche Anmeldung kann auch per E-Mail oder Fax an das Finanzamt gesandt werden. Zu den Anschriften und Sprechstunden der Berliner Finanzämter.
Welches Finanzamt ist für die Hundesteuer zuständig?
Das für den Halter bzw. die Halterin zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Wie viel Hundesteuer ist zu zahlen?
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 120 € im Jahr und für jeden weiteren Hund 180 € im Jahr.
Hundesteuer Rechner
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Wann ist die Hundesteuer fällig?
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden, so ermäßigt sich die Steuer auf so viele Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate bestanden hat. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume wird vierteljährlich am 05. März, 05. Juni, 05. September und 05. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann auch für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Von der Hundesteuer ist Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
- Blindenführhunden
- Hunden, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen,
- Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen,
- Hunden, welche die Prüfung für die Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
- Hunden, die aus Tierheimen , Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr
Hier geht es zu dem ausführlichen Merkblatt .
Nicht steuerbar ist die Haltung von Hunden, deren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten wird (z.B. Polizeihunde), weil diese Haltung kein Aufwand aus dem privaten Vermögen darstellt. Ferner jene Hundehaltung, die nicht von natürlichen Personen (z.B. Vereine) vorgenommen wird. Ebensowenig die gewerbsmäßige Hundezucht und –handel, da es sich bei dem für die Hundehaltung erbrachten Aufwand um Betriebsausgaben zur Erzielung von Einnahmen handelt.
Gibt es Steuerbefreiungen beim Bezug von Hartz IV und Grundsicherungsleistungen?
Das Berliner Hundesteuergesetz sieht keine Vergünstigungen für Hundehalter, die Grundsicherungsleistungen oder Hartz IV beziehen, vor. Billigkeitsmaßnahmen mit dem Ziel des teilweisen oder vollständigen Erlasses der Hundesteuer sind nur im Rahmen des § 227 Abgabenordnung (AO) möglich. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Einziehung der Hundesteuer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Steuerpflichtige, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten, befinden sich oftmals in wirtschaftlicher Bedrängnis, so dass ein Antrag Ihrerseits nicht aussichtslos ist. Die Erlasswürdigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt und durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat, z.B. indem er Steuern hinterzog oder schuldhaft verkürzte. Ein Billigkeitserlass wird jedoch grundsätzlich nur gewährt, wenn der Hund bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Bedrängnis gehalten worden ist und der Hundehalter nicht mehr als einen Hund hält.
Der Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen ist formlos bei dem für Ihre Hundesteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
Hundesteuer bei gewerblich gehaltenen Hunden?
Die gewerbliche Hundehaltung ist nicht steuerbar. Der Aufwand, der dafür ausschließlich erbracht wird, einen gewerblichen Ertrag zu erzielen, stellt Betriebsausgaben und keine Kosten der privaten Lebensführung dar.
Gibt es eine erhöhte Hundesteuer bei Kampfhunden?
Das Berliner Hundesteuergesetz sieht keine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden vor.
Hundesteuermarke verloren?
Das für die Hundesteuer zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) händigt bei Verlust eine Ersatzsteuermarke aus.
Was ist zu tun beim Umzug?
Wird der Hund nur während eines Teils des Kalenderjahres in Berlin gehalten, so wird für nur diesen Zeitraum anteilig die Berliner Hundesteuer erhoben. Der Hund muss bei Wegzug in Berlin steuerlich ab- und der der neuen Gemeinde steuerlich angemeldet werden.
Hundesteuermarken 2010-2015
Hinweise zur Ausgabe der neuen Steuermarken
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Leistungsbeschreibung
Hund steuerlich anmelden
Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden.
Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. Halterin zuständigen Wohnsitzfinanzamtes, das nach der Anmeldung auch die Hundesteuermarke ausgibt.
Bei erstmaliger Anmeldung entfällt die Angabe einer Steuernummer, da diese erst durch das Finanzamt vergeben wird.
Eine Übersendung der Hundesteuermarke sieht das Berliner Hundesteuergesetz nicht vor. Gegen Übersendung eines frankierten Rückumschlages wird das zuständige Finanzamt die gültige Hundesteuermarke zusenden. Die ausgefüllte und unterschriebene steuerliche Anmeldung kann auch per Fax an das Finanzamt gesandt werden.
Hier finden Sie Ausnahmen von der Besteuerung
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Vordruck Hundesteuer-Anmeldung
Formulare
Gebühren
Anmeldung ist gebührenfrei. Die Steuer beträgt 120,00 Euro für den ersten Hund, 180,00 Euro für jeden weiteren.
Rechtsgrundlagen
Publikationen
Weiterführende Links
Zuständige Behörden
Zuständig ist das Finanzamt des Wohnortes.
Bezirksamt Reinickendorf
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Reinickendorf
Finanzamt Charlottenburg
Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg
Finanzamt Lichtenberg
Finanzamt Marzahn-Hellersdorf
Finanzamt Mitte/Tiergarten
Finanzamt Neukölln
Finanzamt Pankow/Weißensee
Finanzamt Prenzlauer Berg
Finanzamt Reinickendorf
Finanzamt Schöneberg
Finanzamt Spandau
Finanzamt Steglitz
Finanzamt Tempelhof
Finanzamt Treptow-Köpenick
Finanzamt Wedding
Finanzamt Wilmersdorf
Finanzamt Zehlendorf
Dienstleistung: Hundesteuer - Hund abmelden
Leistungsbeschreibung
Die steuerliche Abmeldung eines Hundes hat bei
• Halterwechsel
• Tod
• Wegzug aus Berlin
• (endgültigem) Abhandenkommen des Hundes
zu erfolgen.
Damit endet die Steuerpflicht. Überzahlte Steuern werden erstattet.
Voraussetzungen
- Hundesteuermarke Bei der Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.
Erforderliche Unterlagen
- Vordruck (s.u.)
Formulare
Gebühren
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
Publikationen
Weiterführende Links
Zuständige Behörden
Zuständig für Hundesteuerangelegenheiten ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt (s.o.). Quelle: Berlin.de
Hundesteuergesetz
Vom 10. Oktober 2001*
§1 Steuererhebung und Steuergegenstand(1) Das Land Berlin erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) DerBesteuerung unterliegt das Halten von Hunden zu Zweckender privaten Lebensführung im Land Berlin.
§2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist derHalter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist.wereinen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat.
§3 Erhebungszeitraum
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraumsbestanden, so ermäßigt sich die Steuer aufso viele Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate bestanden hat.
§4 Steuersatz
Die Steuer beträgt für den ersten Hund 120 € und für jeden weiteren Hund 180 €.
§5 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung istaufAntrag zugewähren für das Halten von
1. BlindenfÜhrhunden.
2. Hunden, die ausschließlich und notwendigdem Schutzund derHilfeblinder,tauberoder sonst hilfloser Personen dienen,
3. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen.
4. Hunden, welche die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden habenund fürden Schutz der Zivilbevölkerung zurVerfügung stehen.
5. Hunden, die aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen werden, insoweit jedoch nur für ein Kalenderjahr.
(2) Die Steuerbefreiung wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag auf Gewährung der Steuerbefreiung ist schriftlich zusfellen.
§6 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuerwird für ein Kalenderjahr festgesetzt.
(2) Der vom Finanzamt erteilte Steuerbescheid ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auch für künftige Erhebungszeiträume wirksam.
(3) Einneuer Bescheid ist zu erteilen, wennsich die Höhe der Steuer ändert, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind oder die Steuerpflichtendet.
§7 Fälligkeit der Steuer
(1) Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume (§ 6 Abs. 2) wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
§8 Melde- und Anzeigepflichten
(1) Wer einen Hund hält, hat dieses binnen eines Monats nach Aufnahme in denHaushalt dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung). Wird ein Hund erworben, so sind der Name und die Anschrift des bisherigen Halters dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Wird der Hund abgegeben oder ist der Hund abhanden gekommen oder verstorben, so ist dies binnen eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (Abmeldung). Wird der Hund abgegeben, so sind der Name und die Anschrift des Empfängers dem Finanzamt mitzuteilen.
§9 Steuermarke
(1) Der Halter erhält nach der Anmeldung für jeden Hund eine Steuermarke. Nach Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen Zeitraums wird vom Finanzamteine neue Steuermarke ausgegeben.
(2) Wer einen Hund außerhalb geschlossener Räume oder umfriedeter Grundstücke führt, ist verpflichtet, die Steuermarke am Hund zubefestigen.
(3) Mit der Abmeldung des Hundes ist die gültige Steuermarke zurückzugeben.
§10 Auskunftserteilung
Das Finanzamt ist berechtigt, den Ordnungsbehörden und der Polizei Auskunft über den Namen und die Anschrift eines Hundehalters zu geben, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
§11* Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft....