Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz

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§ 1 Steuergegenstand, Steuerschuldner, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist die Haltung von über drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Steuerschuldner ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen im Ordnungsamt (Fundbüro) gemeldet und im Tierheim abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits besteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner (Hundehalter) als Gesamtschuldner.


 

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund oder mehrere Hunde gehalten werden, beträgt die Steuer jährlich:
1. für einen Hund 100,00 EUR
2. für zwei Hunde, je Hund 135,00 EUR
3. für drei und mehr Hunde, je Hund 165,00 EUR
4. für gefährliche Hunde der Vermutung 750,00 EUR nach oder im Einzelfall, je Hund
5. für jeden Zwinger (Zwingersteuer) 176,00 EUR
(2) Die Monatssteuer beträgt 1/12 der Jahressteuer. Die Steuer wird für unvollständige Kalendermonate der Hundehaltung als volle Monatssteuer erhoben.
(3) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
(4) Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(5) 1. Gefährliche Hunde der Vermutung nach sind solche Hunde, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Die Gefährlichkeit wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Pitbull Terrier
Nicht unter die Sätze 1 und 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von 6 Monaten.
2. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
a) die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
b) die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
c) die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen und Tiere angreifen.
Als aggressiv i. S. v. Satz 1 Buchstabe a) gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Polizeibehörde (Ordnungsamt).
3. Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes i. S. v. Abs. 5 Nr. 1 kann im Einzelfall im Rahmen einer standardisierten Wesensanalyse widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zu ständige Polizeibehörde (Ordnungsamt) auf Antrag des Halters des Hundes.
4. Für Hunde i. S. v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 kann auf Antrag des Hundehalters die Festsetzung der Steuersätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgen. Dem Antrag ist die Entscheidung der zuständigen Polizeibehörde (Ordnungsamt) nach Abs. 5 Nr. 3 beizufügen. Die Festsetzung der Steuersätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.


 

§ 3 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde, die aus einem Tierheim oder aus einer auf dem Gebiet des Tier schutzes tätigen anerkannten Einrichtung mit Sitz in der Stadt Chemnitz aufgenommen wurden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf einen Zeitraum von 12 Monaten,
2. Blindenführhunde,
3. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.


§ 4 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, 2. Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(2) Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind.
(3) Steuerermäßigung nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird nur für Hunde gewährt, die mindestens 1 Jahr alt sind.
(4) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.


§ 5 Allgemeine Bestimmungen für Steuervergünstigungen (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)

(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.
(2) Steuervergünstigungen nach § 3 und § 4 sind für gefährliche Hunde der Vermutung nach und im Einzelfall i. S. v § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nicht zu gewähren.
(3) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hunde, für die sie vom Halter beantragt und vom Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz bewilligt worden ist. Wird die beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(4) Die Steuerermäßigung wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Antragstellung und Bewilligung der Steuerermäßigung erst während des Kalenderjahres erfolgt - für den Rest des Kalenderjahres gewährt. Bei fortbestehenden Voraussetzungen über den Bewilligungszeitraum hinaus ist die Steuerermäßigung jeweils bis zum 31.10. des Vorjahres erneut für das Folgejahr zu beantragen.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt anzuzeigen.
(6) Das Kassen- und Steueramt kann in begründeten Fällen rückwirkende Steuerbefreiungen gewähren.


§ 6 Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am Ersten des Folgemonats, nach dem der Hund angenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst am Ersten des Folgemonats, an dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des §1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.


§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuer erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf schriftlichen Antrag ab dem Folgejahr als Jahreszahlung zum 1. Juli entrichtet werden.
Bis zur Zustellung eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu bezahlen.
Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatt.


§ 8 Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters im Kassen- und Steueramt der Stadt anzuzeigen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Das Kassen- und Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Bei persönlicher Anmeldung durch den Steuerpflichtigen im Kassen- und Steueramt kann die Hundesteuermarke sofort übergeben werden. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Chemnitz erhoben.
(3) Endet die Hundehaltung, so hat der Hundehalter den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Kassen- und Steueramt der Stadt abzumelden. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 6 Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. Bei der Abmeldung eines Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem Kassen- und Steueramt der Stadt zurückzugeben. Dies gilt nicht für entlaufene Hunde.
(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist bei der Abmeldung nach Abs. 3 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
(5) Kommt der Hundehalter der Anzeigepflicht nach Abs. 1 auch nach Aufforderung nicht nach oder verspricht die Sachverhaltsaufklärung beim Hundehalter im Einzelfall von vornherein keinen Erfolg, so sind auch dritte Personen auf Verlangen verpflichtet, wahrheitsgemäß über die Person des Hundehalters sowie über den Sachverhalt nach Abs. 1 Auskunft zu erteilen, soweit sie hiervon Kenntnis haben können.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
5. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sich tbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt,
6. als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden


§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz, beschlossen am 06.12.2000, ausgefertigt am 11.12.2000, in der vom 01.01.2003 an geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2002, außer Kraft.


 

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